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In unserer Wohnungseigentumsanlage in Wien hat ein Wohnungseigentümer seinen Hund in seinem Eigengarten begraben. Ist das erlaubt? Wenn eine behördliche Bewilligung erforderlich wäre, welche Behörde ist zuständig?
Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl antwortet:
Zwar sind tote Tiere aus seuchenhygienischen Gründen grundsätzlich entsorgungspflichtig, das heißt, sie sind an eine dafür zugelassene Einrichtung zu übergeben wie etwa die Tierkörperbestattung oder den Tierfriedhof.
In Wien und Niederösterreich ist jedoch das Vergraben toter Haustiere (Hund, Katze, Kleintiere) im eigenen Garten des Tierhalters gestattet, sofern das Tier nicht an einer Seuche verstorben ist oder seuchenverdächtig war.
Eine behördliche Genehmigung ist für die Bestattung des eigenen Haustieres nicht erforderlich, doch sollte der Tierhalter nachweisen können, dass sein Haustier eines natürlichen Todes gestorben ist.
Zu beachten ist, dass in anderen Bundesländern andere Regeln gelten können.