Bereit für die Abfahrt: Das Zuhause urlaubsfit machen

Endlich Urlaub: Praktisches und Rechtliches, das es bei längerer Abwesenheit zu beachten gilt.

Trotz Corona muss man heuer nicht zuhause bleiben: Mit Ferienbeginn starten viele Österreicher in den wohlverdienten Urlaub. Zurück bleibt meist eine leere Wohnung. Damit einem üble Gerüche oder herumschwirrende Fliegen nicht die Rückkehr vermiesen, sollte man alle Kübel leeren und keine verderblichen Lebensmittel offen herumstehen lassen. Türen bei Geschirrspüler und Waschmaschine sollten leicht geöffnet bleiben, damit die Restfeuchte entweichen kann.

Außerdem: Heizung/ Thermostat regulieren (im Winter sollte eine Grundtemperatur von 17 Grad gegeben sein) und Hauptwasserhahn abdrehen – ist man länger als 72 Stunden weg und wird das nicht gemacht, kann die Versicherung im Schadensfall  die Leistung verweigern. Laufende Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Strom, Gas) berücksichtigen und Netzgeräte vom Strom nehmen (Blitz- schutz), Unterhaltungselektronik verbraucht im Stand-by Modus viel Energie. Vor längeren Reisen kann es zudem sinnvoll sein, Kühl- und Gefrierschrank zu leeren, abzutauen und auszuschalten, um so Stromkosten zu sparen.

Pflanzen und Tiere versorgen
Damit Pflanzen, ob drinnen oder draußen den Urlaub überleben, gibt es viele Möglichkeiten: Deponieren Sie den Schlüssel bei einer Vertrauensperson und bitten sie diese, regelmäßig zu Gießen (und zu Ernten). Im Fachhandel gibt es zudem zahlreiche Hilfsmittel, die man kaufen (vom elektronischen Bewässerungssystem bis zum Tonkegel) oder selber machen kann (zB. PET-Flaschen mit Wasser befüllen, zuschrauben, ein Loch in  den Deckel  stechen  und kopfüber in die Erde stecken). Garten und Balkon sollte man vor Unwettern schützen und bewegliche Gegenstände sichern.  Auch Tiere wollen während des Urlaubs gut versorgt sein, denn Mitnehmen ist nicht immer möglich bzw. stellt eine große Belastung  dar. Je nach Tierart und Budget stehen verschiedene Möglichkeiten offen –   vom Nachbarn, der hin und wieder Futter bereitstellt über private Tiersitter bis  zum Hotel für Haustiere.  

 

 

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In der Urlaubszeit haben Einbrecher leichtes Spiel: Verwahren Sie Wertgegenstände sicher in einem Safe oder Schließfach.

Damit man beim Nachhausekommen keine böse Überraschung erlebt, sollte man einige No-Gos in Sachen Einbruchschutz beachten: Alle Türen und Fenster sollten verschlossen sein. Nichts sollte auf ein leeres Haus hindeuten. Bitten Sie eine Vertrauensperson, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen und den Briefkasten zu leeren. Wenn das nicht möglich ist, Abos umleiten oder pausieren und einen Nachsendeauftrag einrichten. Die Zeitschaltuhr so programmieren, dass sich die Innenbeleuchtung  in natürlichen Intervallen ein- und ausschaltet. Ein Bewegungsmelder im Freien schreckt zusätzlich ab. Wertgegenstände sollten sicher verwahrt werden, etwa in einem Safe oder Schließfach. Ein Eigentumsverzeichnis verschafft Überblick und dokumentiert den Besitz und erleichtert die Fahndungsarbeit der Polizei.  

 

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Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der AK Wien

Was müssen Mieter beachten?
„Ein Gesetz, das Verhaltensregeln für Mieter während des Urlaubs festlegt, gibt es nicht“, sagt Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der AK Wien. Sehr wohl gibt es aber allgemeine Wartungspflichten, die Hauptmieter laut MRG (§ 8 Mietrechtsgesetz) zu erfüllen haben. „Die Wohnung muss pfleglich und schonend behandelt und in einem Zustand gehalten werden, dass anderen kein Schaden entsteht.“ Nähere Ausführungen, welche Pflichten das konkret sind, gibt es im Gesetz nicht bzw. kaum Aussagen der Gerichte. Rosifka: „Abdrehen des Hauptwasserhahns bei längerer Abwesenheit ist jedenfalls empfehlenswert.“

Unterliegt die Wohnung nicht oder nur teilweise dem MRG bestehen nach allgemeinen Grundsätzen ebenso Wartungspflichten des Mieters. Arbeiten wie Stiegenhaus putzen oder Schnee räumen sind üblicherweise an einen Hausbetreuungsdienst ausgelagert und werden über die Betriebskosten abgerechnet. Wenn das im Einzelfall anders vereinbart und Pflicht des Mieters ist, sollte man vorplanen und ggf. mit Nachbarn tauschen oder eine Vertrauensperson beauftragen.

Kündigung wegen Abwesenheit
Zutritt zur Wohnung muss man dem Vermieter auch bei längerer Abwesenheit nicht gestatten, außer es liegt ein wichtiger Grund vor. Kommt es währenddessen zu Zwischenfällen (zB. Wasserrohrbruch) und besteht Gefahr im Verzug (zB. wenn es durch die Decke in die Wohnung darunter tropft) und käme behördliche Hilfe vermutlich zu spät, ist ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter zulässig.

Ein Kündigungsgrund wegen Nichtbenutzung der Wohnung liegt nur dann vor, wenn die Wohnung einen nicht beachtenswerten Zeitraum im Jahr genutzt wird. Eine genaue Anzahl, wie viele Nächte in der Wohnung verbracht werden müssen, gibt es nicht. Rosifka: „Weniger als sechs Monate pro Jahr, wenn man die Wohnung etwa nur jedes zweite Wochenende nutzt, wird kritisch.“

Untervermietung während des Urlaubs
Bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Wochen ist es jedenfalls sinnvoll, der Post mitzuteilen, dass in der Zeit keine behördlichen Schriftstücke zugestellt werden sollen und dass sie zurückzusenden sind. Darin enthaltene Fristen beginnen ansonsten nämlich mit der Hinterlegung des Dokuments, das gilt als Zustellung. Ob der Empfänger zu dem Zeitpunkt zuhause ist oder auf Urlaub, ist unerheblich. „Wird beispielsweise eine Kündigung per Gericht zugestellt, ist diese nach einer vierwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig – danach ist in der Regel kein Einwand mehr möglich“, sagt Rosifka. „Allenfalls hilft da noch die sogenannte ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand’, das ist aber kompliziert.“

Wird die Wohnung zur Gänze untervermietet, liegt ein Kündigungsgrund vor – egal ob Urlaub oder Auslandsaufenthalt. Die teilweise Vermietung einzelner Räume ist jedoch gestattet – sofern einige Punkte beachtet werden: Es darf kein unverhältnismäßig hohes Entgelt verlangt werden (der Hauptmieter kann bis zu 50 Prozent Aufschlag auf den eigenen Mietzins verlangen), kein Überbelag entstehen (zB fünf Personen in einer Einzimmerwohnung) sowie keine Gefahr für den Hausfrieden ausgehen.

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