Baufällige Balkone: Wie können wir Beschluss fassen?

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Ich bin Wohnungseigentümerin in einem Bau aus den 1960er-Jahren. Auf Stiege 2 wurden bereits baufällige Balkone saniert. Die Sanierung der Balkone auf den Stiegen 1 und 3 wurde zurückgestellt, obwohl diese ebenfalls Baumängel aufweisen, die durch Gutachten belegt sind. Trotz mehrfachen Ersuchens bei der Verwaltung wird seit Jahren keine Eigentümerversammlung einberufen, damit wir einen Beschluss fassen können. Wie kann es jetzt weitergehen?

Montage,Deutsch Gerhard,Jeff Mangione

Rechtsanwalt Georg Röhsner

Rechtsanwalt Georg Röhsner antwortet:

Ich empfehle, die Hausverwaltung nochmals per eingeschriebenem Brief aufzufordern, umgehend eine Eigentümerversammlung einzuberufen und dieses Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Nach dem WEG müsste so eine Versammlung zumindest einmal in zwei Jahren stattfinden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

Weigert die Hausverwaltung sich weiter nachhaltig, dies zu tun, bliebe – wenn Sie dafür eine Mehrheit unter den Miteigentümern finden – eine Beschlussfassung über den Wechsel der Hausverwaltung oder – gibt es dafür keine Mehrheit – ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung.

Alternativ dazu können Sie versuchen, eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg herbeizuführen – dabei müssen Sie aber nachweislich allen Miteigentümern die Gelegenheit zur Äußerung geben, die Formalhürden sind hier recht hoch.

Wenn die Baumängel eine Gefährdung für Bewohner/Passanten darstellen, können Sie auch die Baubehörde informieren – diese erteilt dann an alle Eigentümer einen Bauauftrag – den kann die Verwaltung nicht ignorieren.

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