Ändert sich wegen CoV-19 die Betriebskostenabrechnungsfrist?

Experten beantworten Leserfragen. Wenn Sie Fragen haben, bitte an: immo@kurier.at Diesmal: Daniela Pitzek – Rechtsanwältin

Gibt es heuer wegen Covid-19 eine verlängerte Frist für die Legung von Betriebskostenabrechnungen oder gilt weiterhin der 30.6.2020?

Wurde vertraglich keine abweichende Abrechnungsperiode festgelegt, hat der Verwalter bis spätestens 30.06. des Folgejahres die Abrechnung über die Gesamtaufwendungen der Liegenschaft zu legen. Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurde keine Fristverlängerung zur Legung der Betriebskostenabrechnung verfügt.

Jeder Wohnungseigentümer kann die Abrechnungspflicht gerichtlich durchsetzen. Kommt der Verwalter einer gerichtlichen Aufforderung zur Rechnungslegung nicht nach, kann das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine Geldstrafe von bis zu 6.000 Euro verhängen.

Wir haben eine Eigentumswohnung in einer Wohnhausanlage. Ist das Heranziehen des konkreten Wasserverbrauches für die Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr im Rahmen der Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer eines Hauses zulässig?

Sind einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig und können die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messgeräte ermittelt werden, können die Wohnungseigentümer mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach Verbrauchsanteilen festlegen.

Eine Aufteilung der Kanalverbrauchsgebühr nach konkretem Wasserverbrauch oder eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr nach Nutzeinheiten ist möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Durch ein Leck in der Regenrinne hat sich ein Schimmelfleck in einem meiner Zimmer gebildet. Wer muss für die Kosten der Behebung aufkommen?

Die Regenrinne gehört zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die allgemeinen Teile ordnungsgemäß zu erhalten und ernste Schäden des Hauses zu beheben.

Eine Schimmelbildung, die die Bausubstanz angreift, ist ein ernster Schaden des Hauses und damit von der Eigentümergemeinschaft zu entfernen. Ein oberflächlicher Schimmelfleck in einer Wohnung gilt nicht als ernster Schaden des Hauses und ist vom betroffenen Wohnungseigentümer zu beheben.

Ich bin Miteigentümer eines Hauses (kein Wohnungseigentum). Müssen Maßnahmen zur Änderung der Nutzung einstimmig oder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden?

Eine Benützungsvereinbarung kann laut ABGB nur einstimmig abgeschlossen oder geändert werden. Allerdings ist auch ein schlüssiges Zustandekommen, etwa durch jahrelange, unwidersprochene Übung denkbar. Eine Benützungsvereinbarung ist gerichtlich durch jeden Miteigentümer durchsetzbar.

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