"Ich schenke das Haus meinen Kindern. Kann ich trotzdem darin bis an mein Lebensende wohnen?"

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Mag. David Wuscher,
öffentlicher Notar in Kirchschlag (Niederösterreich)

 

Wenn Sie Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung ihren Kindern schenken und darin wohnen bleiben wollen, ist es empfehlenswert, dass Sie sich
bei der Schenkung ein Wohnrecht vorbehalten. Außerdem sollte ein Belastungs- und Veräußerungsverbot urkundlich festgelegt werden. All das kann ins Grundbuch eingetragen werden, womit der Schenkende rechtlich dahingehend vorgesorgt hat, dass er z.B. auch im Fall des Todes der Beschenkten weiter im Haus wohnen kann und das Haus auch nicht gegen seinen Willen weiterverkauft oder mit Hypotheken belastet werden kann.

Zu bedenken ist auch: Bei Immobilien fällt für die Beschenkten Grunderwerbsteuer an. Außerdem können weitere Erben nach dem Tod des Schenkers unter Umständen die Auszahlung eines Schenkungspflichtteils verlangen. Daher ist zu überlegen, ob nicht auch zugleich mit der Schenkung die anderen Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt werden oder gegebenenfalls eine Stundung für die Auszahlung des Pflichtteils vereinbart wird. Bei Immobilien zählt, ausgehend vom Zustand der Schenkung, der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt.

Rechtsberatung durch einen Notar kann helfen, die passende Lösung für alle Beteiligten zu finden und Streitigkeiten vorzubeugen.

 

Österreichweit sind mehr als 500 Notarinnen und Notare tätig. Eine erste Rechtsauskunft ist kostenlos.
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Eine Information der ÖGIZIN GmbH

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