„Wir sind uns mit dem Verkäufer einig. Warum kann ich den Kaufpreis jetzt nicht einfach überweisen? Das wäre doch zeitsparender?“

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Mag. Gerald Enzmann,
öffentlicher Notar in Gmunden, Oberösterreich

 

Man sollte den Kaufpreis nicht zahlen, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist und die grundbücherlichen Sicherheiten vorliegen. Eigentümer einer Immobilie ist nämlich, wer im Grundbuch steht und nicht, wer den Kaufpreis bezahlt. Wird der Kaufpreis bereits vor der sogenannten Einverleibung des Eigentumsrechts bezahlt, besteht beispielsweise die Gefahr, dass der Verkäufer betrügerisch die Liegenschaft noch einmal verkauft, neue Lasten im Grundbuch eingetragen werden oder gar der Verkäufer in Konkurs geht. Der Kaufpreis sollte deshalb zur Absicherung beider Seiten auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Übernimmt ein Notar eine derartige Treuhandschaft, wird diese im Treuhandregister des österreichischen Notariats erfasst. Die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erfolgt erst dann, wenn alle Bedingungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Kaufvertrages erfüllt sind, etwa die Lastenfreistellung des Objektes und die Eintragung des Käufers - allenfalls auch der Finanzierungsbank - im Grundbuch. Der Käufer hat also die Gewissheit, dass der Verkäufer das Geld nur dann erhält, wenn er selbst lastenfrei im Grundbuch eingetragen wird. Der Verkäufer umgekehrt ist abgesichert, dass das Geld auch tatsächlich hinterlegt und an ihn überwiesen wird. Eine Treuhandschaft dient der Absicherung der verschiedenen Interessen und schützt die Beteiligten vor unliebsamen Überraschungen.

 

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