Dr. Birgit Wittmann,
öffentliche Notarin in Linz (Oberösterreich)
Wenn kein gesetzlicher Erbe, also weder ein Nachkomme noch der Ehegatte oder eingetragene Partner, noch ein Vorfahre und auch keine Seitenverwandten des Verstorbenen (Geschwister, Neffen oder Nichten) zum Zug kommen, ist der Lebensgefährte des Verstorbenen erbberechtigt. Bedingung ist, dass der Lebensgefährte in den vergangenen drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ein solches außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten hat unsere Rechtsordnung bislang nicht gekannt.
Sind gesetzliche Erben zu berücksichtigen, kann nur durch ein Testament sichergestellt werden, dass der Lebensgefährte
z.B. die Eigentumswohnung erbt. Die Erbrechtsreform bringt übrigens bezüglich der Formvorschriften für die fremdhändige letztwillige Verfügung erhebliche Änderungen.
Um eine passende und rechtssichere Lösung für alle Beteiligten zu finden, wenn es um das Erben, Vererben und Schenken von Immobilien geht, ist es sinnvoll, jeden Fall individuell zu betrachten und die Beratung bei einem Rechtsexperten wie dem Notar zu suchen. Damit hat man eine gute Entscheidungsbasis für das weitere Vorgehen und alle Eventualitäten bedacht, die es zu bedenken gilt.
Österreichweit sind mehr als 500 Notarinnen und Notare tätig. Eine erste Rechtsauskunft ist kostenlos.
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Eine Information der ÖGIZIN GmbH