Dr. Jakob Cuba,
öffentlicher Notar in Wien
Die sogenannte Eigentümerpartnerschaft, die durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 eingeführt wurde, ermöglicht den gemeinsamen Erwerb eines Wohnungseigentumsobjektes durch zwei (auch nicht verheiratete) natürliche Personen. Seither können also auch zwei Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen. Die Eigentümerpartnerschaft entsteht durch eine einfache Erklärung im Kaufvertrag und deren Eintragung in das Grundbuch. Dabei werden beide Eigentümerpartner zwingend zu gleichen Teilen Eigentümer der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile. Ein anderes Miteigentumsverhältnis als 50:50 untereinander ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn z.B. einer mehr und der andere weniger zum Kaufpreis beisteuert.
Die Eigentümerpartner können auch nur gemeinsam und einvernehmlich über das Wohnungseigentumsobjekt verfügen. Das heißt, einer alleine kann seinen Anteil nicht an Dritte verkaufen oder vererben. Aber auch bei der Erhaltung oder bei Entscheidungen in der Hausgemeinschaft ist ein gemeinsames Vorgehen erforderlich. Für die vom Wohnungseigentümer zu tragenden Verbindlichkeiten, z.B. Betriebskosten, haften beide solidarisch, also jeder bis zur vollen Höhe. Ein Eigentümerpartner alleine kann seinen Anteil auch nicht z. B. durch ein Pfandrecht belasten.
Nach dem Tod eines Eigentümerpartners geht dessen Anteil automatisch auf den überlebenden Eigentümerpartner über, sofern die Partner nicht zu Lebzeiten eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Der überlebende Eigentümerpartner hat die Erben des verstorbenen Partners u.U. abzufinden.
Auch im Hinblick auf eine mögliche Trennung ist es wichtig, „in guten Zeiten“ mögliche Streitpunkte zu besprechen und entsprechende vertragliche oder letztwillige Regelungen zu treffen.
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Eine Information der ÖGIZIN GmbH