Ich finanziere den Wohnungskauf mit einem Kredit. Meine Schulden kann meine Tochter nicht erben, oder?

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Dr. Franz Eberl, M.B.L.,
öffentlicher Notar in Zell am See (Salzburg)

 

Grundsätzlich ist es so, dass ein Erbe auch alle Schulden des Verstorbenen übernimmt. Um aber nicht für Schulden aufkommen zumüssen, die den Wert des Nach­lasses übersteigen, sollte sich jeder Erbe vom Notar über die Mög­lichkeit einer bedingten Erbanrittserklärung beraten lassen. Damit wird nämlich die Haftung für die Schulden begrenzt. Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Dann haftet der Erbe nicht für die Schulden. Die Ei­gentumswohnung wäre dann aber auch weg.

Umgelegt auf Ihren Fall, ergeben sich folgende Optionen: Ist der Kredit für den Kauf der Eigen­tumswohnung zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht voll­ständig zurückbezahlt, hat Ihre Tochter die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Sie wür­de in diesem Fall keine Schul­den erben, aber auch nicht die Wohnung erhalten. Nimmt Ihre Tochter die Erbschaft bedingt an, wird das Objekt geschätzt und sie haftet dann maximal bis zum Wert der Wohnung. (Annahme: Das Nachlassvermögen besteht nur aus dieser Wohnung.)

Ist es ungewiss, ob und wie viele Schulden ein Verstorbener hinter­lässt, sollte das Erbe jedenfalls nur bedingt angenommen werden. Würde die Erbschaft unbedingt angenommen, haftet man mit dem eigenen Vermögen auch für Schulden, die den Wert der Woh­nung übersteigen.

 

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Eine Information der ÖGIZIN GmbH

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