Dr. Franz Eberl, M.B.L.,
öffentlicher Notar in Zell am See (Salzburg)
Grundsätzlich ist es so, dass ein Erbe auch alle Schulden des Verstorbenen übernimmt. Um aber nicht für Schulden aufkommen zumüssen, die den Wert des Nachlasses übersteigen, sollte sich jeder Erbe vom Notar über die Möglichkeit einer bedingten Erbanrittserklärung beraten lassen. Damit wird nämlich die Haftung für die Schulden begrenzt. Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Dann haftet der Erbe nicht für die Schulden. Die Eigentumswohnung wäre dann aber auch weg.
Umgelegt auf Ihren Fall, ergeben sich folgende Optionen: Ist der Kredit für den Kauf der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht vollständig zurückbezahlt, hat Ihre Tochter die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Sie würde in diesem Fall keine Schulden erben, aber auch nicht die Wohnung erhalten. Nimmt Ihre Tochter die Erbschaft bedingt an, wird das Objekt geschätzt und sie haftet dann maximal bis zum Wert der Wohnung. (Annahme: Das Nachlassvermögen besteht nur aus dieser Wohnung.)
Ist es ungewiss, ob und wie viele Schulden ein Verstorbener hinterlässt, sollte das Erbe jedenfalls nur bedingt angenommen werden. Würde die Erbschaft unbedingt angenommen, haftet man mit dem eigenen Vermögen auch für Schulden, die den Wert der Wohnung übersteigen.
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Eine Information der ÖGIZIN GmbH