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Ich habe von meiner Mutter 2/3 ihres Hälfte-Anteil an einem Einfamilienhaus geerbt. Es gibt auch einen Mehrheitseigentümer. Ich wohne derzeit noch im Haus, der Mehrheitseigentümer will, dass ich ausziehe. Wie lange darf ich noch bleiben und welche Dinge (Möbel) darf ich mitnehmen?
Darf ein Einfamilienhaus bereits vor dem Verlassenschaftsverfahren verkauft werden oder erst danach?
Rechtsanwältin Sigrid Räth antwortet:
Wie lange Sie das Haus als Minderheitseigentümerin noch nutzen dürfen, hängt von einer Einigung mit dem Mehrheitseigentümer ab. Jedenfalls könnte dem Mehrheitseigentümer Nutzungsentgelt zustehen, wenn Sie das gesamte Haus weiter benützen.
Mitnehmen dürfen Sie aus dem Haus alle Dinge, die Ihnen gehören und jene, die Sie nach dem Tod Ihrer Mutter geerbt haben. Da sie nur 2/3 des Nachlasses geerbt haben und 1/3 jemand anderer, ist bei den Gegenständen, die von Ihrer Mutter stammen, zu berücksichtigen, dass Sie nicht Alleineigentümerin geworden sind, außer es wäre ein Erbübereinkommen hinsichtlich dieser Gegenstände geschlossen worden.
Es besteht die Möglichkeit, aus dem Verlassenschaftsverfahren heraus einen Kaufvertrag abzuschließen und eine Liegenschaft zu veräußern. Das wird oft gemacht, um Gebühren und Steuern zu sparen. Voraussetzung für einen Kaufvertragsabschluss vor Einantwortung ist, dass die Verlassenschaft bereits vertreten ist und kein Streit um die Verlassenschaft besteht.